Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein der KiTa Anisweg.
    Er soll in das Vereinsregister in Köln eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..
  2. Sitz des Vereins ist Köln.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.07. jeden Jahres und endet am 30.06.des folgenden Jahres. Das 1. Geschäftsjahr endet am 30.06.2012.

§3 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der pädagogischen Arbeit in der Städtischen Kindertagesstätte Anisweg 93 in 51109 Köln (genannt: KiTa). Hierzu führt er alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Auslagen können in tatsächlicher Höhe erstattet werden.
  3. Bis zu einer Höhe von EUR 300 pro Quartal darf der Vorstand einstimmig über die Auszahlung der Mittel an die Kita entscheiden.
  4. Weitere Ausgaben werden halbjährlich oder in außerordentlichen Versammlungen von der Mitgliederversammlung im Voraus mit Stimmenmehrheit festgelegt.

§6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§7 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die an den Aufgaben des Vereins Interesse hat.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds, der dem Vorstand schriftlich angezeigt werden muss.
  2. durch Kündigung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist jederzeit möglich.
  3. automatisch wenn das Kind des Mitglieds die KiTa verlässt. Hier für stimmt das Mitglied zu, dass die Beendigung des Betreuungsvertrages mit der KiTa durch die KiTa an den Förderverein gemeldet wird.
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied, das im erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebraucht, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§9 Beiträge

  1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist durch erteilte Einzugsermächtigung jährlich zu Beginn des Geschäftsjahrs zu entrichten.
  3. Andere Zahlungsweisen sind mit dem Vorstand abzustimmen.
  4. Einmalige Förderbeiträge (Spenden) sind zulässig.
  5. Der Rückstand mit der Zahlung des im Voraus zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages führt nach einer Mahnfrist von 4 Wochen zum Ausschluss aus dem Verein gemäß §8d.

§10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Gremium des Vereins.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und des Kassenberichts.
    2. Die Entlastung des Vorstands.
    3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Kassierers und der Kassenprüfer.
    4. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
    5. Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    6. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter der Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.
  4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu mit einer Frist von 2 Monaten verpflichtet, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
    In diesem Fall sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ebenfalls mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, wenn im Einzelfall durch die Satzung nichts anders vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands.
  7. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Vertretung durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ist zulässig.
  8. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Punkte sowie Anträge zur Tagesordnung, die dem Vorstand 8 Tage vor dem Versammlungstermin eingereicht wurden.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand nimmt die Interessen des Vereins wahr und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er verwaltet das Vermögen des Vereins das sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden gegen Spendenbescheinigung und anonymen Spenden zusammensetzt, beruft die Mitgliederversammlung ein und erstattet ihr Bericht.
  2. Der Kassierer berichtet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über die Finanzlage des Vereins. Er führt die Mitgliederliste und ist für die Beitragserhebung verantwortlich. Er hat eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die Kasse ist einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
  3. Über jede Sitzung des Vorstands muss ein Protokoll angefertigt werden, welches von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

§13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§14 Satzungsänderung

  1. Über die Änderung der Satzung kann eine Mitgliederversammlung nur dann beschließen, wenn hierauf in der Einladung zur Satzung hingewiesen wurde.
  2. Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 absinkt oder eine Mitgliederversammlung dies beschließt.
  2. Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, muss 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.
  3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit den Stimmen von mindestens 75% aller anwesenden Mitglieder gefasst werden.
  4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die dann bestehenden Fördervereine der in Merheim ansässigen Kindertagesstätten, unabhängig von der Konfession.

Stand: 20.07.2011